Rechtliche Grundlage


Vertriebsrecht
Softwarehersteller wie Microsoft oder Corel ermöglichen zertifizierten Vertriebspartnern (Resellern), Produkte an Verbraucher zu verkaufen. Es werden sogenannte Wiederverkäuferrechte eingeräumt. Nur autorisierte Partner haben das Recht, Softwarelizenzen zu verkaufen und sind obligatorische Mitglieder des Partnerprogramms des Herstellers. Die Wiederverkäufer erhalten das nicht-exklusive Recht, Software unter Lizenz innerhalb der EU / EFTA aktiv zu vermarkten und zu vertreiben. Abweichend davon können Vertriebspartner auch in anderen Regionen tätig werden, dies bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.

Der Händler ist verpflichtet, die Softwareprodukte unter den jeweiligen Produktnamen des Herstellers anzubieten. Einschlägige Schutzrechts- und Urheberrechtshinweise sind zu beachten bzw. anzubringen. Alle Markennamen und eingetragenen Warenzeichen sind Eigentum der jeweiligen Hersteller. Technische Angaben müssen immer den Herstellerangaben entsprechen. Bilder, Symbole und Logos werden verwendet, um Artikel zu identifizieren. Die verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Händlers.

Lizenzgesetz
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17.07.2013 – I ZR 129/08) sind Fachhändler verpflichtet, die Rechtmäßigkeit und Zulässigkeit der angebotenen Software zu dokumentieren. Softwarelizenzen dürfen nur mit Zustimmung des Rechteinhabers in Umlauf gebracht werden. Die Lizenz wird gegen eine Zahlung gewährt, die es ermöglicht, ein Entgelt zu erzielen, das dem wirtschaftlichen Wert der Software entspricht. Der Rechteinhaber verpflichtet den Händler zum dauerhaften Verkauf der Software ohne zeitliche Begrenzung der Nutzung. Der Verbraucher wird darauf hingewiesen, dass die Software den Lizenzbedingungen und Produktbenutzungsrechten des Softwareherstellers unterliegt.

Der Käufer hat ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht an der Software. Er darf sie nicht kopieren oder anderen zur Nutzung überlassen. Mehrfachnutzungsrechte bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

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